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   OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21   

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OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21 (https://dejure.org/2022,29261)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.10.2022 - 5 LA 139/21 (https://dejure.org/2022,29261)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Oktober 2022 - 5 LA 139/21 (https://dejure.org/2022,29261)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 12.11

    Amtsarzt; Behinderte; Beurteilungsspielraum; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.7.2013 (- BVerwG 2 C 12.11 -, juris) entwickelte Prognosemaßstab gilt für Beamtenbewerber allgemein und ist daher auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen.

    Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe]; Beschluss vom 11.4.2017 - BVerwG 2 VR 2.17 -, juris Rn. 11 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 4 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]).

    Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5).

    Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 6).

    Dieses Urteil ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 24ff.; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5), d. h. dem Dienstherrn steht insoweit kein gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

    Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 7).

    Diese - vom Dienstherrn bestimmten - Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 21.6.2007 - BVerwG 2 A 6.06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12).

    Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, welche die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12, 27; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 7).

    Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 13) und den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 8).

    Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem - also fortschreitendem bzw. sich verschlechterndem - Verlauf verneint werden (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 8).

    Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und der überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosevoraussetzungen gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9) oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9).

    Dabei hat der Arzt verfügbare Erkenntnisse über den voraussichtlichen Verlauf chronischer Krankheiten auszuwerten und in Bezug zum gesundheitlichen Zustand des Bewerbers zu setzen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 22).

    Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22).

    zielt ersichtlich auf die zuvor (ZB, S. 4/unten [Bl. 209/GA]) dargestellte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21).

    Den "Eigenheiten" des Polizeivollzugsdienstes wird dadurch Rechnung getragen, dass der Dienstherr die körperlichen Anforderungen der jeweiligen Laufbahn zu bestimmen hat und ihm insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zusteht (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12).

    Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen vorherigen, für die Beamtenbewerber ungünstigeren Prognosemaßstab mit der Begründung aufgegeben, dass dieser eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt dargestellt habe (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 24).

    Der vorherige Maßstab - wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.) - war geeignet, Bewerber schon deshalb vom Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abwich; dies hat das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Unsicherheiten medizinischer Prognosen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG als unverhältnismäßig angesehen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 16.12

    Gesundheitliche Eignung; maßgeblicher Zeitpunkt; Ablauf der Probezeit; Entlassung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und der überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosevoraussetzungen gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9) oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9).

    Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22).

    Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der beim Bewerber bestehenden Erkrankung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 23).

    Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 23).

    muss darauf hingewirkt werden, dass der Arzt seine Ausführungen ergänzt, oder es ist ein weiterer Arzt, insbesondere Facharzt, einzuschalten (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 33).

    Ist im Vorfeld einer begehrten Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, auf Probe oder auf Lebenszeit eine Erkrankung bereits bekannt, so ist der Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit des Betreffenden vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder der Eintritt von regelmäßigen und erheblichen Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich, wenn für die Richtigkeit dieser Annahme nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht in Betracht kommen (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 27).

    Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen ("non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 28).

    zielt ersichtlich auf die zuvor (ZB, S. 4/unten [Bl. 209/GA]) dargestellte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen vorherigen, für die Beamtenbewerber ungünstigeren Prognosemaßstab mit der Begründung aufgegeben, dass dieser eine unverhältnismäßige Einschränkung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG auf Zugang zu einem öffentlichen Amt dargestellt habe (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 24).

    Der vorherige Maßstab - wonach der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.) - war geeignet, Bewerber schon deshalb vom Zugang zum Beamtenverhältnis auszuschließen, weil ihr gesundheitlicher Zustand vom Regelzustand abwich; dies hat das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums und der Unsicherheiten medizinischer Prognosen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG als unverhältnismäßig angesehen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2019 - 5 PA 122/18

    Einstellung als Finanzanwärterin- PKH-Beschwerde

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe]; Beschluss vom 11.4.2017 - BVerwG 2 VR 2.17 -, juris Rn. 11 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 4 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]).

    Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5).

    Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 6).

    Dieses Urteil ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 24ff.; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5), d. h. dem Dienstherrn steht insoweit kein gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

    Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 7).

    Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit - etwa aufgrund eines chronischen Leidens - gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, welche die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12, 27; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 7).

    Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 13) und den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 8).

    Die gesundheitliche Eignung eines im Zeitpunkt der Einstellungsuntersuchung dienstfähigen Beamtenbewerbers kann daher im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe oder eine chronische Erkrankung mit progredientem - also fortschreitendem bzw. sich verschlechterndem - Verlauf verneint werden (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 8).

    Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und der überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosevoraussetzungen gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9) oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 02.08.2016 - 5 ME 103/16

    Fachpsychiatrische Zusatzbegutachtung; gesundheitliche Eignung; psychiatrisches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerfG, Beschluss vom 21.2.1995 - 1 BvR 1397/93 -, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe]; Beschluss vom 11.4.2017 - BVerwG 2 VR 2.17 -, juris Rn. 11 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 4 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5 [in Bezug auf die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf]).

    Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung hat der Dienstherr daher immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspricht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07 -, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5).

    Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 6).

    Dieses Urteil ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 24ff.; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5), d. h. dem Dienstherrn steht insoweit kein gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

    Hierbei steht ihm ein weiter Einschätzungsspielraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 7).

    Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 13) und den Zeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erfasst (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 14; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 8).

    Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und der überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosevoraussetzungen gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9) oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9).

  • BVerwG, 13.12.2013 - 2 B 37.13

    Gesundheitliche Eignung eines Probebeamten; Bedeutung der Verteilung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Dieses Urteil ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 24ff.; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 5), d. h. dem Dienstherrn steht insoweit kein gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.

    Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und der überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosevoraussetzungen gilt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, dass der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 2.8.2016 - 5 ME 103/16 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9) oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 22.3.2019 - 5 PA 122/18 -, juris Rn. 9).

    Auf dieser Grundlage hat sie unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Bewerbers eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 23; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 22).

    Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Bewerbers reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der beim Bewerber bestehenden Erkrankung nicht aus (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 23).

    Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf des Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist (BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 23).

    zielt ersichtlich auf die zuvor (ZB, S. 4/unten [Bl. 209/GA]) dargestellte bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Dienstherr die gesundheitliche Eignung aktuell dienstfähiger Bewerber nur verneinen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden muss oder wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen wird (BVerwG, Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, 21; Urteil vom 30.10.2013 - BVerwG 2 C 16.12 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 13.12.2013 - BVerwG 2 B 37.13 -, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2021 - 5 LA 130/20

    Beihilfefähig; Beihilfefähigkeit; Fahrtkosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

    Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschluss vom 3.11.2011 - 10 LA 72/10 -, juris Rn. 24; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

  • OVG Niedersachsen, 01.10.2008 - 5 LA 64/06

    Anforderungen an eine durch einen Zweitbeurteiler geänderten Plausibilisierung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Nds. OVG, Beschluss vom 1.10.2008 - 5 LA 64/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 17.8.2021 - 5 LA 130/20 -, juris Rn. 10).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2018 - 4 B 19.14

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einstellungsablehnung in den mittleren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Dass das Bundesverwaltungsgericht den in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 entwickelten Prognosemaßstab für Beamtenbewerber allgemein entwickelt hat und dieser Maßstab daher auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen ist, entspricht der übrigen (soweit veröffentlichten) obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG LSA, Beschluss vom 14.7.2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16.1.2017 - 4 S 394/15 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 93; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 28.3.2018 - OVG 4 B 19.14 -, juris Rn. 26 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Urteil vom 23.11.2021 - 2 A 510/20 -, juris Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.01.2017 - 4 S 394/15

    Ablehnung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Dass das Bundesverwaltungsgericht den in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 entwickelten Prognosemaßstab für Beamtenbewerber allgemein entwickelt hat und dieser Maßstab daher auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen ist, entspricht der übrigen (soweit veröffentlichten) obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG LSA, Beschluss vom 14.7.2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16.1.2017 - 4 S 394/15 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 93; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 28.3.2018 - OVG 4 B 19.14 -, juris Rn. 26 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Urteil vom 23.11.2021 - 2 A 510/20 -, juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2017 - 6 A 2111/14

    Gesundheitliche Eignung eines kreuzbandoperierten Bewerbers für die Einstellung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 5 LA 139/21
    Dass das Bundesverwaltungsgericht den in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 entwickelten Prognosemaßstab für Beamtenbewerber allgemein entwickelt hat und dieser Maßstab daher auch bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern für den Polizeivollzugsdienst zu berücksichtigen ist, entspricht der übrigen (soweit veröffentlichten) obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG LSA, Beschluss vom 14.7.2014 - 1 M 69/14 -, juris Rn. 9; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 16.1.2017 - 4 S 394/15 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 93; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 28.3.2018 - OVG 4 B 19.14 -, juris Rn. 26 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25.1.2019 - 6 CE 18.2481 -, juris Rn. 10; Sächs. OVG, Urteil vom 23.11.2021 - 2 A 510/20 -, juris Rn. 23).
  • OVG Niedersachsen, 29.02.2008 - 5 LA 167/04

    Gewährung von Beihilfe zu Aufwendungen für Krankenhauswahlleistungen; Wiederholte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.07.2014 - 1 M 69/14

    Gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst;

  • VGH Bayern, 25.01.2019 - 6 CE 18.2481

    Vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2011 - 10 LA 72/10

    Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines neuen Tatsachenvortrags im

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 2 A 510/20

    Polizeidiensttauglichkeit; Anforderungen an die ärztliche Stellungnahme; Prognose

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

  • BVerfG, 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07

    Verletzung von Art 33 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 S 2 GG durch Ausschluss einer

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

  • BVerwG, 11.04.2017 - 2 VR 2.17

    Bewerber trägt materielle Beweislast für gesundheitliche Eignung

  • OVG Niedersachsen, 30.08.2011 - 5 LA 214/10

    Gewährung von Waisengeld bei Überschreitung des Vier-Monats-Zeitraums des § 32

  • OVG Niedersachsen, 24.03.2011 - 5 LA 300/09

    Rechtmäßigkeit der teilweisen Rückforderung von auf Widerruf gewährten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.01.2024 - 2 A 10587/23

    Polizeidienstuntauglichkeit eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst

    Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 - 2 A 6.06 -, juris Rn. 22; Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -?, juris Rn. 18; VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 61; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 - 6 A 2111/14 -, juris Rn. 69; NdsOVG, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 5 LA 139/21 -, juris Rn. 21).

    Lassen sich vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit oder krankheitsbedingte erhebliche und regelmäßige Ausfallzeiten nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen ("non liquet"), so geht dies zu Lasten des Dienstherrn (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 28; VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 64; NdsOVG, Beschluss vom 24. Oktober 2022 - 5 LA 139/21 -, juris Rn. 26).

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